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Bericht über die Besteuerung der Dividendenausschüttung einer spanischen Gesellschaft an ihre holländischen Gesellschafter

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Um die Besteuerung der Dividendenausschüttung einer spanischen Gesellschaft an ihre holländischen Gesellschafter zu bestimmen, richten wir uns um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gemäss Artikel 10 des Doppelsteuerabkommens zwischen Spanien und Holland.

Der Artikel 10 des Doppelsteuerabkommens bezieht sich auf die Besteuerung der Dividenden. Mit einem uns vorliegenden konkreten Sachverhalt wird festgelegt, dass diese in Spanien versteuert werden können da sich hier der Gesellschaftsitz befindet aber die Steuer kann nicht höher als 15% der Bruttodividende sein.

Der Absatz 3.b) des Artikels begründet, als Ausnahme, eine Versteuerung mit begrenzterem Umfang:
„Die spanische Steuer für Dividenden bezahlt durch eine in Spanien ansässige Gesellschaft an eine Gesellschaft mit Steuersitz in den Niederlanden und dessen Kapital, gesamt oder teilweise, aufgeteilt in Geschäftsanteile überschreitet nicht mehr als 10% der Bruttodividende:

1) Wenn die Gesellschaft, die die Dividenden erhält mehr als 50% oder mehr als das Geschäftskapital besitzt und bezahlt, oder
2) Wenn die Gesellschaft, die die Dividenden erhält 25% oder mehr besitzt der Gesellschaft die bezahlt, immer wenn mindestens eine andere ansässige Gesellschaft in den Niederlanden auch 25% oder mehr als das Kapital besitzt.

Dieser Steuersatz wird auf 5% gesenkt für die bezahlten Dividenden durch eine spanische Gesellschaft an eine holländische Gesellschaft insofern diese Gesellschaft befreit ist von der holländischen Körperschaftssteuer durch diese Dividenden (Absatz VII des Abkommenprotokolls).

Die Besteuerung der Dividenden hinsichtlich der unterschiedlichen Steuersätze gemäss Artikel 10 des Abkommens ist nicht zwingend für den Herkunftsstaat dieser, sondern freigestellt (könnte) und beschränkt (überschreitet nicht). Infolgedessen und kommt es zur Anwendung der Befreiung (gemäss Aritkel 13.1.g) des Gesetz 41/1998, (Artikel 14.1.h) die durch die spanische Gesellschaft bezahlten Dividenden an ihre Muttergesellschaft in Holland sind von der Besteuerung freigestellt und daher keine Anwendung von Einbehaltungen gemäss Artikel 30 des genannten Gesetzes (Artikel 31). Diese Befreiung gilt für die Gewinne aufgeteilt durch die in Spanien ansässigen Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften ansässig in anderen EU- Mitgliedsstaaten. Berücksichtigt wird als Muttergesellschaft diejenige Gesellschaft die mit dem Kapital einer anderen Gesellschaft einen direkten Anteil hält, mindestens 25%, insofern dieser Gesellschaftsanteil ununterbrochen beibehalten wurde innerhalb des letzten Jahr zum Tag an dem der Gewinn und dessen Aufteilung gefordert oder zumindest innerhalb eines Zeitraumes beibehalten wird der notwendig ist um ein Jahr zu erreichen.

Diese Befreiung unterliegt einer Serie von Anforderungen:

„a´) Beide Gesellschaften unterliegen und sind nicht befreit von den Steuern die durch Gewinne von EU-Staaten zugehörigen Gesellschaften bezahlt werden sollen (erwähnt im Artikel 2ºc) der Richtlinie 90/435/CEE, des Vorstands, vom 23. Juli 1990, hinsichtlich der geltenden Regelung für Mutter- und Tochtergesellschaften unterschiedlicher Mitgliedsstaaten.

b´) Dass eine Aufteilung keine Auflösung der Tochtergesellschaft zufolge hat

c´) Dass beide Gesellschaften einer der vorgesehenen Formen sind laut Richtlinie 90/435/CEE, des Vorstands, vom 23. Juli 1990 gemäss der geltenden Regelung für Mutter- und Tochtergesellschaften unterschiedlicher Mietgliedsstaaten.

Im Gegenteil, wenn diese Befreiung nicht anwendbar ist, da einer der festgelegten Anforderungen nicht erfüllt wird, kann der Steuersatz entsprechend internem Gesetz zur Anwendung gebracht werden, mit Begrenzung des Vereinbarten gemäss Artikel 10 des Abkommens, insofern die Empfängergesellschaft ihren Steuersitz in Holland hat.

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