Sehr geehrte Damen und Herren,
Was mache ich, wenn mir das spanische Finanzamt einen Brief schickt, in dem man mir mitteilt, dass die von mir bei der Steuererklärung deklariert Immobilien einen vermeintlich höheren Wert hat als angegeben – und ich aus diesem Grund Steuern nachzahlen muss?
Bei jeder Übertragung von Immobilien zahlen wir entweder Übertragungssteuer, Mehrwertsteuer, Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer auf den Wert, den wir in der Urkunde oder in der Übertragungsurkunde angegeben haben.
Nach einem kürzlich ergangenen und bemerkenswerten Urteil des Obersten Gerichtshofs in Spanien, sieht die Rechtslage im zuvor geschilderten Fallbeispiel so aus. Erkennt das Finanzamt den von Ihnen angegebenen Wert Ihrer Immobilie nicht an, sind Sie nicht verpflichtet der damit einhergehenden Steuernachzahlungsforderung nachzukommen, wenn das Finanzamt den Wert der Immobilie ohne eine vorherige Besichtigung durch einen Sachverständigen ermittelt hat.
Das bedeutet, dass das bisher von den Finanzbehörden angewandte Immobilienwert-Ermittlungssystem auf Grundlage von Tabellen, Skalen und arithmetischen Summen nicht mehr ausreichend ist. Um den realen Wert zu ermitteln, muss eine persönliche und direkte Besichtigung durch einen Immobiliensachverständigen erfolgen, der daraufhin den Wert festlegt.
Bisher musste man die von den Finanzbehörden geforderten Steuernachzahlungen zahlen, und anschließend versuchen vor Gericht gegen die „falsche“ Bewertung der Immobilie Einspruch einzulegen. Von nun an müssen Finanzbehörden diesen realen Wert nachweisen. Wenn dies nicht geschieht, können Sie den Fall gewinnen.
Die Eigenschaften und der Erhaltungszustand werden daher zu einem wesentlichen Element bei der Bewertung von Immobilien, die zu einem von den Parteien festgelegten Preis übertragen werden, wobei die Steuerbehörden unter Anwendung gewisser Maßstäbe behaupten können, dass der Preis nicht ausreichend ist.
Bei jeder Übertragung von Immobilien zahlen wir entweder Übertragungssteuer, Mehrwertsteuer, Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer auf den Wert, den wir in der Urkunde oder in der Übertragungsurkunde angegeben haben.
Nach einem kürzlich ergangenen und bemerkenswerten Urteil des Obersten Gerichtshofs in Spanien, sieht die Rechtslage im zuvor geschilderten Fallbeispiel so aus. Erkennt das Finanzamt den von Ihnen angegebenen Wert Ihrer Immobilie nicht an, sind Sie nicht verpflichtet der damit einhergehenden Steuernachzahlungsforderung nachzukommen, wenn das Finanzamt den Wert der Immobilie ohne eine vorherige Besichtigung durch einen Sachverständigen ermittelt hat.
Das bedeutet, dass das bisher von den Finanzbehörden angewandte Immobilienwert-Ermittlungssystem auf Grundlage von Tabellen, Skalen und arithmetischen Summen nicht mehr ausreichend ist. Um den realen Wert zu ermitteln, muss eine persönliche und direkte Besichtigung durch einen Immobiliensachverständigen erfolgen, der daraufhin den Wert festlegt.
Bisher musste man die von den Finanzbehörden geforderten Steuernachzahlungen zahlen, und anschließend versuchen vor Gericht gegen die „falsche“ Bewertung der Immobilie Einspruch einzulegen. Von nun an müssen Finanzbehörden diesen realen Wert nachweisen. Wenn dies nicht geschieht, können Sie den Fall gewinnen.
Die Eigenschaften und der Erhaltungszustand werden daher zu einem wesentlichen Element bei der Bewertung von Immobilien, die zu einem von den Parteien festgelegten Preis übertragen werden, wobei die Steuerbehörden unter Anwendung gewisser Maßstäbe behaupten können, dass der Preis nicht ausreichend ist.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr Omnia Team aus Mallorca
Ihr Omnia Team aus Mallorca