Verträge und Verbindlichkeiten können während der Corona-Pandemie vorübergehend ausgesetzt und gestundet werden.
Das Gesetz 25/2015 vom 28. Juli über die Regelung der sogenannten „zweiten Chance“ ist dafür gedacht, allen Menschen, die sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage befinden, einen beruflichen und finanziellen Neuanfang zu ermöglichen, ohne in die Schattenwirtschaft fliehen zu müssen, aber auch ohne ihren Gläubigern zu schaden. Für den Schuldenerlass müssen die Schuldner zwei grundlegende Vorgaben erfüllen:
Erstens müssen sie in „gutem Glauben“ handeln. Und zweitens dürfen sie über kein Privatvermögen mehr verfügen. In der Praxis erhält der Schuldner die Möglichkeit, mit seinen Gläubigern, immer im Rahmen seiner Möglichkeiten, eine Zahlungsvereinbarung zu treffen und mit ihnen über die Form der Rückzahlung der Verbindlichkeiten zu verhandeln. Kommt es zu keiner Einigung mit den Gläubigern können beide Seiten vor Gericht gehen, um die Vereinbarung eines vollständigen Schuldenerlasses zu beantragen. Es gibt drei rechtliche Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Gerichtsverfahrens. Erstens muss im Rahmen des Verfahrens nachgewiesen werden, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist, um die Schulden zu begleichen; Zweitens darf die Gesamtsumme der Schuld 5 Millionen Euro nicht übersteigen; Und drittens muss der Schuldner „in gutem Glauben“ handeln.
ALLGEMEINE ZIVILVERTRÄGE IN ZEITEN DES CORONAVIRUS
Artikel 1091 des Zivilgesetzbuches sieht vor, dass jegliche Verträge zwischen zwei Parteien stets erfüllt werden müssen. Das gilt auch für alle daraus resultierenden finanziellen Verbindlichkeiten. Im Falle von „unvorhergesehenen Umständen“ wie beispielsweise die derzeitige Virus-Pandemie, können sich die Vertragsparteien jedoch auf eine vorübergehende Änderung der Vertragsklauseln einigen. Das spanische Zivilgesetz bietet für diesen Fall zwei Lösungen: Erstens die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 1105 des Zivilgesetzbuches, der die höhere Gewalt einschließt. Also jene Ereignisse, die nicht vorhersehbar waren oder die, obwohl vorhersehbar, unvermeidlich waren, wie z.B. die aktuelle Pandemie, die dazu führen, dass der Schuldner zwar nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtung entbunden ist, sein Gläubiger aber keinen Anspruch auf Schadenersatz durch die Nichteinhaltung des Vertrages erheben kann; Zweitens die mögliche Anwendung der Klausel „rebus sic stantibus„, mit der die Änderung oder Aussetzung des Vertrags – und im äußersten Fall sogar seine Beendigung beantragt werden kann, wobei stets versucht werden muss, keiner der Vertragsparteien zu schaden.
MIETVERTRÄGE IN ZEITEN DES CORONAVIRUS
Die gegenwärtige Coronavirus-Pandemie hat die Regierung dazu veranlasst, außerordentliche Maßnahmen bezüglich der Mietverbindlichkeiten zu erlassen, um den besonders betroffenen Haushalten (Einkommensverlust, Arbeitslosigkeit usw.) zu helfen. Diese sind wie folgt: Erstens kann der Mieter eine Stundung der Miete um maximal sechs Monate beantragen. Und zwar für alle Mietverträge, die zwischen dem 2. April 2020 und zwei Monate nach Ende des Alarmzustands bestehen. Zweitens werden Räumungsverfahren für säumige Mieter, die keine Möglichkeit haben, in eine andere Wohnung zu ziehen, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ab dem 2. April 2020 ausgesetzt.
Drittens die Stundung oder der Erlass der Miete, wobei unterschieden werden muss, ob der Mieter eine Privatperson oder ein Unternehmen, eine öffentliche Wohnungsbaugesellschaft oder ein Großgrundbesitzer(mehr als 10 städtische Gebäude oder eine bebaute Fläche von mehr als 1.500 m2) ist. In beiden Fällen kann der Mieter eine freiwillige Vereinbarung über die vollständige oder teilweise Stundung oder Annullierung des Mietzinses treffen. Wenn keine Einigung zustande kommt, kann der Mieter bis zum 2. Mai 2020 eine vorübergehende und außerordentliche Stundung der Mietzahlung beantragen. Im zweiten Fall (Unternehmen, öffentliche Wohnungsbaugesellschaften oder Großgrundbesitzer) muss der Vermieter jedoch zwischen diesen beiden Möglichkeiten wählen: Ermäßigung des Mietzinses um 50 Prozent für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten oder Anwendung eines Moratoriums für die Mietzahlungen, und zwar für die Dauer des von der Regierung verordneten Alarmzustands, der bis zu maximal vier Monaten verlängert werden kann.
DIE EXPRESS-GLÄUBIGERVERSAMMLUNG
Für den wirtschaftlichen Einschnitt, den die Covid–19–Krise vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen nach sich zieht, gibt es eine rechtliche Lösung, die in Artikel 176 bis .4 des Konkursgesetzes vorgesehen ist. Unternehmen mit gravierenden Liquiditätsproblemen, die Konkurs anmelden müssen, können eine so genannte Express-Gläubigerversammlung beantragen. Dieses Insolvenzverfahren kann vor dem Handelsgericht beantragt werden und erfordert nicht die Ernennung eines Insolvenzverwalters. Das Unternehmen wird sofort gelöscht.
Alle Unternehmen mit wirtschaftlichen Problemen, die ihre Gläubiger nicht bezahlen können, weil sie nicht über ausreichende Mittel verfügen, können dieses Verfahren in Anspruch nehmen. Es ist wichtig, dass der Unternehmer in gutem Glauben handelt, d.h. dass die dem Gericht vorgelegten Unterlagen keine Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung des Unternehmens aufzeigen.
Die Hauptvorteile für den Geschäftsmann, der dieses Verfahren anwendet: Ein schnelles Gerichtsverfahren, sowie die Vermeidung, dass der Geschäftsmann für die Insolvenz verantwortlich ist, sowie die Möglichkeit, andere wirtschaftliche Tätigkeiten schnell wieder aufzunehmen.
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