Nicht ansässige Personen, die Anteile an spanischen Gesellschaften oder an ausländischen Gesellschaften mit Immobilien in Spanien halten, sind verpflichtet, Vermögensteuer zu zahlen. Wir erläutern einige interessante Fakten, die Sie beachten sollten, wenn Sie davon betroffen sind:
Vermögen und Nicht-Residenten
Die Fälle, in denen Nicht-Residenten eine Steuererklärung abgeben müssen, sind die gleichen wie für Residenten:
– Wenn sich nach der Berechnung der Steuerschuld ein zu zahlender Betrag ergibt.
– Wenn der Wert ihres Vermögens und ihrer Rechte in Spanien (einschließlich der steuerfreien Vermögenswerte) auch ohne Steuerpflicht mehr als zwei Millionen Euro beträgt.
Zu den zu erklärenden Vermögenswerten gehören auch Anteile, die von Nicht-Residenten an spanischen Gesellschaften oder an ausländischen Gesellschaften mit in Spanien gelegenen Vermögenswerten gehalten werden.
Wenn es sich jedoch um ein Familienunternehmen handelt, können Gebietsfremde ebenso wie Gebietsansässige unter den gleichen Bedingungen wie Gebietsansässige und unter der Voraussetzung, dass mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind, in den Genuss der Steuerbefreiung für Beteiligungen an „Familienunternehmen“ kommen. Unter anderem:
– Sie müssen einzeln eine Beteiligung von mindestens 5 % am Kapital des Unternehmens halten oder 20 % zusammen mit ihrem Ehepartner, ihren Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie oder ihren Verwandten in gerader Linie bis zum zweiten Grad.
– Das Unternehmen übt eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die nicht im bloßen Besitz von Grundstücken oder Aktien besteht.
– Die Person, die die Anteile besitzt, oder ein Familienmitglied übt eine leitende Funktion aus und ihre jährliche Vergütung macht mehr als 50 % ihres gesamten Einkommens aus Arbeit und wirtschaftlichen Tätigkeiten aus.
In Bezug auf die letzte Bedingung ist zu beachten, dass, wenn die Person, die Anspruch auf die Steuervergünstigung hat (dies kann der Eigentümer der Aktien, der Ehepartner oder einer ihrer Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie oder ein Verwandter zweiten Grades in gerader Linie sein), nicht in Spanien ansässig ist, sowohl das von dieser Person in Spanien als auch im Ausland erzielte Einkommen berücksichtigt werden muss.
Nicht gebietsansässige Unternehmen
Mit Immobilien in Spanien. Neu ab Januar 2023 und für Zwecke der Vermögenssteuer 2022 müssen nun auch Anteile an nicht börsennotierten Unternehmen angegeben werden, deren Vermögen zu mindestens 50 % direkt oder indirekt aus Immobilien auf spanischem Staatsgebiet besteht. Wie wird dieser Prozentsatz berechnet?
– Die Vermögenswerte müssen im Allgemeinen mit ihrem Marktwert zum 31. Dezember bewertet werden.
– Immobilien sollten mit dem Betrag bewertet werden, mit dem sie für die Vermögenssteuer angegeben werden müssen.
Aus dem wörtlichen Wortlaut der neuen Vorschrift scheint hervorzugehen, dass diese Beteiligungen mit ihrem vollen Wert und nicht mit dem anteiligen Wert der in Spanien gelegenen Immobilien zu deklarieren sind (es ist also möglich, dass es in Zukunft zu Rechtsstreitigkeiten in dieser Frage kommen wird). Wenn das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und die anderen Voraussetzungen für Familienunternehmen erfüllt, kann der Gebietsfremde seine Anteile auf jeden Fall als steuerfrei erklären und wird nicht besteuert.
Wenn Sie von dieser Steuer betroffen sind und wissen möchten, wie Sie sie reduzieren oder gar vermeiden können, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.