Welches nationale Recht kommt zur Anwendung?
Angesichts der fortschreitenden geografischen Mobilität sindPartnerschaftsbeziehungen zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten heutzutage keine Ausnahme mehr. Auch kommt es immer häufiger vor, dass solche Paare ihren Wohnsitz in ein anderes Land als das jeweilige Heimatland verlegen, oder – um das Fallbeispiel noch komplizierter machen – dass sie in einem Land leben, das nicht ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist. Diese Situation führt im Falle einer Trennung oder einer Scheidung zu einem Problem, wenn es darum geht, festzustellen, welches Land der zuständige Ort für die Einreichung einer Scheidungsklage ist und auch, welches das jeweils anwendbare Recht ist.
Für solche Fälle haben wir in der Europäischen Union die Verordnung 1259/2010, die sowohl für Personen mit Wohnsitz in der EU als auch für Personen mit Wohnsitz außerhalb der EU gilt, d.h. für alle Scheidungs- oder Trennungsfälle, in denen beide ausländische Partner (oder ein ausländischer Partner) involviert sind, die nicht der Europäischen Union angehören.
Im Artikel 4 dieser Verordnung heißt es daher auch: „Das durch diese Verordnung bezeichnete Recht findet auch dann Anwendung, wenn es nicht das eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist“. Das ist die so genannte „universelle Anwendung“ oder „erga omnes“. Mit anderen Worten: Diese Verordnung gilt für jeden Ausländer innerhalb der Länder, aus denen sich die Europäische Union zusammensetzt, auch wenn er oder sie ihr nicht angehört, oder auch, wenn Rechtsvorschriften, die nicht für eines der europäischen Länder spezifisch sind, angewendet werden können.
Wie wir im folgenden sehen werden, bietet diese Verordnung mehr Sicherheit und Schutz für Menschen mit Hauptwohnsitz innerhalb der EU, unabhängig von ihrem Herkunftsland.
Wenn ein Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen Wohnsitz im Ausland hat, kann er die Scheidung in Spanien beantragen. Daher sind die spanischen Gerichte befugt, Scheidungen von Ausländern zu verhandeln.
Doch welches nationale Recht kommt zur Anwendung? Das spanische Recht oder das Recht, dass die Staatsangehörigkeit beider Ehepartner oder eines von ihnen betrifft? Dieses Problem wird mit den Artikeln 5 und 8 der Verordnung gelöst.
So räumt Art. 5 der Verordnung den Parteien die Möglichkeit ein, im gegenseitigen Einvernehmen zu entscheiden, welches Recht für ihre Scheidung angewendet werden soll. Und zwar nach folgenden gesetzlichen Vorgaben:
1. Zuerst nach dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben.
2. Oder nach dem Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, sofern einer von ihnen noch dort wohnt.
3. Oder nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger einer der Ehepartner ist.
4. Oder nach dem Recht des Gerichtsstands, wo die Klage erhoben wird.
Besteht keine Vereinbarung zwischen den Parteien, so gelten die Bestimmungen des Artikels 8 subsidiär:
1. Zuerst gilt das Recht des Landes, in dem die Ehegatten ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage haben.
2. Oder es gilt das Recht des Landes, in dem die Ehepartner ihren letzten Hauptwohnsitzt hatten, sofern die Aufenthaltsdauer dort nicht länger als ein Jahr vor der Einreichung der Scheidungsklage endete und/oder sofern einer von beiden zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage noch dort wohnt.
3. Oder es gilt das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Antragstellung der Scheidungsklage angehörten.
4. Oder es gilt der Gerichtsstand des Landes, in dem die Klage eingereicht wurde.
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