Drei neue Modele und vier Erweiterungen. Alle neuen Abzüge sind ab 2017 gültig und werden bei der nächsten Einkommenssteuerkampagne berücksichtigt.
3 NEUE ABZÜGE
· Abzüge von 1.500€ pro wirtschaftlich abhängiges Kind das an einem Kurs der Hochschulausbildung ausserhalb der Balearen, teilnimmt.
· Abzugsbegrenzung 50% der gesamten autonomischen Quote. Die Begrenzung der Bemessungsgrundlage liegt bei 30.000€ im Fall der individuellen Steuererklärung und bei 48.000€ bei gemeinsamer Steuererklärung.
· Abzug bis zu 1.600€ sollte die Einkommenssteuer nicht höher als 18.000€ sein bei individueller Steuererklärung und 30.000€ bei gemeinsamer Steuererklärung.
WOHNEN: Für Versicherungskosten bei Nichtbezahlung der Miete durch Langzeitvermietung. Abzug von 75%, bis zu 400€.
· Abzug von 75% mit jährlich höchtens 400€, für Kosten von Versicherungsprämien afgrund Nichteinbezahlung der Miete einer Immobilie zu Wohnzwecken.
· Anforderungen: Mietwohnvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger. Kaution hinterlegt auf dem Treuhandkonto bei IBAVI. Deklarierte Mieteinnahmen als Einkünfte aus Immobilienvermögen.
WOHNEN: Für Mietkosten aufgrund vorübergehender Wohnsitzänderung anlässlich berufsbedingter Gründe. 15% der Miete, bis zu 400€.
· Abzüge von 15%, höchstens bis zu 400€ jährlich, der Miete anlässlich einer vorläufigen Wohnsitzänderung durch ein neues Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer.
· Anforderungen: gewöhnlicher Wohnsitz, Wohnsitzänderung darf nicht länger als 3 Jahre andauern, hinterlegte Mietkaution bei IBAVI.
· Grenze der Bemessungsgrundlage: 30.000€ bei individueller Steuererklärung und 48.000€ bei gemeinsamer Steuererklärung.
4 ZUSÄTZLICHE ABZÜGE
WOHNEN: Für die Wohnungsvermietung an Jugendliche, Behinderte und Grossfamilien. 15% der Miete bis zu 400€.
· Abzug von 15% , Erhöhung des jährlichen Maximalbetrag von 300€ auf 400€.
· Bestimmte betroffene Gruppen: Personen die jünger als 36 Jahre sind, Grossfamilien und Personen mit einem bestimmten Grad der körperlichen oder sonsorischen Behinderung von 65% oder 33% geistiger Behinderung.
· Die Begrenzung der Einkommenssteuer liegt bei 20.000€ im Fall der individuellen Steuererklärung und bei 34.000€ bei gemeinsamer Steuererklärung. Die Grenze bei Grossfamilien liegt bei individueller Steuererklärung bei 26.000€ und 40.000€ bei gemeinsamer Steuererklärung.
WOHNEN: Für Investitionen zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des gewöhnlichen Wohnsitzes. Abzug von 50% der Investitionen, bis zu 10.000€.
· Erhöhung des Abzuges von 15% auf 50% des Investitionsbetrages zur Verbesserung der Nachhaltigkeit des gewöhnlichen Wohnsitzes des Steuerzahlers, mit einer Begrenzung der Abzugsgrundlage für Investition bis zu 10.000€.
· Einrichtungen für Energieressourcen wie Solarenergie, Biomasse oder Erdwärme die den thermischen oder elektrischen konventionellen Energiekonsum eines Gebäudes reduzieren: photovoltaischer Eigenverbrauch, Produktion von Warmwasser für Sanitäranlagen. Auch für die Verbesserung des Wasserzustandes und Sanierung, etc.
· Erhöhung der Bemessungsgrundlage des Steuerzahlers von 24.000€ auf 30.000€ im Fall der individuellen Steuererklärung und von 36.000€ auf 48.000€ bei gemeinsamer Steuererklärung.
WIRTSCHAFT: Bei Investitionen in Aktien oder Geschäftsanteile bei neu gegründeten Unternehmen. Abzüge von 30% bis zu 6.000€, und 50% bis zu 12.000€ bei entsprechenden Gesellschaften.
· Abzugserhöhung von 20% auf 30% der Investition. Zehnfache Erhöhung der Höchstgrenze von 600€ auf jährliche 6.000€. Dieser Abzug wird im selben Geschäftsjahr der durchgeführten Investitions angewandt und in den darauffolgenden zwei Jahren liegt die Grenze bei jährlichen 6.000€.
· Abzugserhöhung bis zu 50% mit einer Begrenzung von 12.000€ jährlich im Fall bei Investitionen für Gesellschaften beteiligt durch Einrichtigungen zur Arbeittssuche oder Universitäten.
Für Schenkungen an Gesellschaften zum Zwecke der Erforschung technologischer Entwicklung oder der Innovation.
· Verbesserung des Angebotes für den Begünstigten und der Reichweite des Abzuges: Integration der Gesellschaften die zum Teil befreit sind von der Körperschaftssteuer (gemeinnützige Unternehmen die aber keine Stiftung sind oder Gesellschaften zum öffentlichen Zweck).
· Prozentsatz und Abzugsgrenze: 25% der Geldschenkung und maximal 15% der autonomen Steuer.
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