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Zweite Chance nach der Insolvenz

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Ein Schuldenerlass ist auch in Spanien per Gesetz möglich
 
Das Gesetz 25/2015 vom 28. Juli über das Regulierungsverfahren einer „zweiten Chance“ zur Verringerung von finanziellen Schulden und anderen, damit eingehenden sozialen Maßnahmen (mit der am 31. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung) zielt vornehmlich darauf ab, sowohl „Privatpersonen als auch Selbsständige trotz eines geschäftlichen oder persönlichen wirtschaftlichenMisserfolgs die Möglichkeit zu geben, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen, ohne auf unbestimmte Zeit einen Schuldenberg zu schleppen, den sie niemals wieder abbauben können“. Mit dem Gesetz soll erreicht werden, dass jene Menschen, die sich in einer prekären wirtschaftlichen Situation befinden, erneut mit neuen Projekten beginnen können, ohne dafür in Schattenwirtschaft fliehen zu müssen, allerdings auch ohne dabei die Rechte der Gläubiger außer Kraft zu setzen. 
Zu den in Titel I des Gesetzes enthaltenen Initiativen, die es Familien und Unternehmen ermöglichen sollen, ihre finanzielle Belastung zu verringern, und deren grundlegende Neuheit darin besteht, ein System des Schuldenerlasses (für Schulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu schaffen. Das System der „Schuldenvergebung“ basiert auf zwei Grundvoraussetzungen: Zum einen, dass der Schuldner im guten Willen handeltund zum anderen, dass sein Vermögen vorher liquidiert worden ist.
In der Praxis erhält der Schuldner die Möglichkeit, mit seinen Gläubigern eine Zahlungsvereinbarung zu treffen, immer im Rahmen seiner Möglichkeiten, indem er mit ihnen über die Form der Rückzahlung der Schuld verhandelt und natürlich mithilfe eines Anwalt. Sollte es nicht zu einer Einigung mit den Gläubigern kommen, muss das Gericht eingreifen, d.h. ein Gerichtsverfahren wird notwendig, um die Vereinbarung eines vollständigen Schuldenerlasses zu beantragen.
Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Prozesses?
Es müssen drei Vorraussetzungen gegeben sein. Erstens: Es ist nachzuweisen, dass kein Vermögen mehr vorhanden ist, um die Schulden zu begleichen; Zweitens:Die Gesamtschuld darf die Summe von fünf Millionen Euro nicht übersteigen; und Drittens: Der Schuldner hat in gutem Glauben zu handeln (in diesem Sinne wird der gute Glaube des Schuldners bewiesen, wenn beispielsweise zuvor eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht wurde, wenn er in den letzten zehn Jahren nie wegen Wirtschaftsverbrechen verurteilt wurde oder wenn er ein den Möglichkeiten des Schuldners entsprechendes Arbeitsangebot nicht abgelehnt hat).
Die außergerichtliche Einigung ist ein maximal zweimonatiges Verhandlungsverfahren, das vom Richter oder auch von einem vom Notar bestellten Mediator geführt werden kann (d.h. es ist ein Verfahren, das durch den Notar eingeleitet werden kann). In dieser Phase wird versucht, eine Zahlungsvereinbarung durch einen Abzug (Reduzierung der Schuld) oder eine Wartezeit(Verlängerung der Rückzahlungsfrist) zu erreichen. Kommt nach Ablauf der Frist für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung keine Einigung zustande, beginnt die zweite Phase, das Gerichtsverfahren.
In dieser zweiten gerichtlichen Phase kann der Schuldner dem Richter einen hundertprozentigen Erlass der Schuld gewähren, der allerding von den Gläubigern angefochten werden kann, wenn versteckte Einkünfte des Schuldners entdeckt werden oder wenn eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners eintritt, die die Zahlung der Schuld ermöglichen könnte.
Die Möglichkeit der Anwendung des Gesetzes über die zweite Chance auf Schulden gegenüber der Staatskasse oder der Sozialversicherung wird nicht in Betracht gezogen.
Kurz gesagt: Das Gesetz ermöglicht Menschen nach einer privaten oder geschäftlichen Insolvenz mit „unbezahlbaren“ Schulden wieder wirtschafltich aktiv zu werden, ohne in die Schwarzarbeit fliehen zu müssen was ohne dieses Gesetz, die bis dahin einzige Alternative war.
Mehr Infos geben wir Ihnen gerne.
Autor:
Joan Capo 
Prozessanwalt bei 
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