Nachrichten

Kann ich den bezahlten Betrag der Plusvalia zurückfordern?

Das spanische Verfassungsgericht hat vor Kurzem einen Vermerk veröffentlicht, in dem es sein Urteil zur revidierten Fassung des kommunalen Wertzuwachssteuergesetzes – Plusvalia bekannt gibt, das bei Immobilientransaktionen in Kraft tritt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der Steuer auf den Wertzuwachs urbaner Grundstücke und Immobilien verfassungswidrig ist. Und demnach nicht mehr erlaubt ist, von den Gemeinden in der jetzigen Form zu erheben ist. Nach Ansicht der Richter sei die Art und Weise, wie der Wert einer zu Verkauf stehenden Liegenschaft bestimmt wird, nicht objektiv, da stets eine Wertsteigerung vorausgesetzt werde, unabhängig davon, ob es einen solchen Anstieg gibt bzw. in welcher Höhe er tatsächlich besteht.

Solange der Gesetzgeber die Artikel der Verordnung nicht ändert, können die Gemeinden, diese Steuer von Immobilienverkäufern vorerst nicht kassieren.

Kann ich gezahlte Beträge zurückfordern? Was die Steuerzahlungen vor dem Urteil betrifft, so gibt es mehrere mögliche Szenarien: Zum einen können Steuerpflichtige, die eine Selbstveranlagung durchgeführt haben und diese noch nicht verjährt ist– vier Jahre ab dem Tag, der auf das Ende der Frist für die Einreichung und die freiwillige Zahlung folgt –, innerhalb dieser Frist die Berichtigung der vorgelegten Selbstveranlagung und die Erstattung der zu Unrecht bezogenen Einkünfte beantragen; Andererseits können Steuerpflichtige, die die Steuer erklärt haben und von der Stadtverwaltung über den Vergleich benachrichtigt wurden, nur dann Einspruch einlegen, wenn seit dem Datum der Benachrichtigung noch kein Monat vergangen ist, da der Vergleich sonst rechtskräftig geworden ist. Wenn der Vergleich noch nicht ausgestellt wurde, können sie dies nicht mehr tun; und schließlich können all diejenigen, die ein offenes Verfahren haben, weil die Stadtverwaltung nach Prüfung der Selbstveranlagung einen neuen Vergleich vorgeschlagen hat oder weil sie gegen den Vergleich Einspruch eingelegt haben, gezahlte Steuerbeträge zurückfordern.

Omnia Consulting

C/ Sant Miquel, 46 esc. dcha, 2º piso, despacho 10-A y 10-B

E-07002 Palma de Mallorca

Tel. 0034 971 288 442

Fax 0034 971 282 924

info@omnia-consulting.com

www.omnia-consulting.com

Dieser Bericht beinhaltet grundlegende Information, ist als allgemein zu betrachten und stellt auf keine Weise eine Rechtsberatung dar. Alle Rechte sind vorbehalten. Es ist verboten die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Kommunikation und Transformation ganz und/oder teilweise dieses Artikels, ohne schriftlicher Genehmigung von OMNIA CONSULTING MALLORCA, S.L.U.

Interessieren Sie sich für den Artikel? Teilen Sie in Ihren sozialen Netzwerken:
Share on facebook
Share on whatsapp
Share on telegram
Share on linkedin
Share on email
Share on twitter
Abrir chat
Omnia Consulting
¡Hola! 👋🏼
¿En qué podemos ayudarte?
Horario: Lunes a jueves: 8:30 a 17 h
Viernes: 8:30 a 15 h