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Mehrwertsteuer in Höhe von 10% auf Bauarbeiten an Wohngebäuden

– Renovierungsarbeiten.

Um festzustellen, ob es sich bei den durchgeführten Arbeiten um eine Renovierung handelt und diese mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% besteuert werden, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1) Dass mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten des Sanierungsprojekts Arbeiten zur Konsolidierung oder Behandlung von Strukturelementen, Fassaden oder Dächern oder Arbeiten, Sanierungsarbeiten entsprechen.

Für diese Zwecke sind ausreichende Nachweise über die tatsächliche Beschaffenheit der geplanten Arbeiten erforderlich, wie z. B. Berichte von speziell dafür qualifizierten Fachleuten oder die Genehmigung und ggf. Qualifizierung des Projekts durch Fachverbände.

2º) Wenn die erste Voraussetzung erfüllt ist, muss der Gesamtbetrag der Arbeiten 25% des Kaufpreises des Gebäudes (wenn es in den zwei Jahren vor Beginn der Sanierungsarbeiten erworben wurde) oder des Marktwertes des Gebäudes vor der Sanierung übersteigen, wobei in beiden Fällen der Wert des Grundstücks abgezogen wird.

– Ähnliche Arbeiten wie bei der Renovierung.

a) Diejenigen baulichen Anpassungen, die dem Gebäude konstruktive Sicherheitsbedingungen geben, so dass seine Stabilität und mechanische Festigkeit gewährleistet ist.

b) solche der Verstärkung oder Anpassung der Fundamente sowie solche, die die Behandlung von Pfeilern oder Böden betreffen oder darin bestehen.

c) Vergrößerung der bebauten Fläche, über und unter der Erdoberfläche.

d) Rekonstruktion von Fassaden und Innenhöfen.

e) Die Installation von Aufzügen, einschließlich solcher, die architektonische Barrieren für die Nutzung durch Behinderte überwinden sollen.

– Arbeiten im Zusammenhang mit Sanierungsarbeiten.

Die folgenden Arbeiten gelten als mit den Sanierungsarbeiten verbundene Arbeiten, wenn ihre Gesamtkosten geringer sind als die Kosten für die Arbeiten zur Konsolidierung oder Behandlung von Bauelementen, Fassaden oder Dächern und gegebenenfalls analoge Arbeiten, sofern sie untrennbar mit diesen verbunden sind und nicht in der bloßen Fertigstellung oder Verzierung des Gebäudes oder der einfachen Instandhaltung oder dem Anstrich der Fassade bestehen:

(a) Maurer-, Klempner- und Tischlerarbeiten.

b) Arbeiten zur Verbesserung und Anpassung von Gehäusen, Elektroinstallationen, Wasser- und Klimaanlagen und Brandschutz.

c) Energetische Sanierungsarbeiten.

Als energetische Sanierungsarbeiten gelten solche mit Absicht, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern, indem der Energiebedarf gesenkt, die Leistung von thermischen Systemen und Anlagen erhöht oder Geräte eingebaut werden, die erneuerbare Energiequellen nutzen.

Renovierungs- und Reparaturarbeiten an Wohnungen für den privaten Gebrauch

Wenn ein Bauvorhaben nicht als Renovierungsvorhaben eingestuft werden kann, werden Renovierungs- und Reparaturarbeiten an Gebäuden oder Teilen davon, die für Wohnungen bestimmt sind, mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% besteuert, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Dass der Empfänger eine natürliche Person ist (keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit) und die Wohnung, auf die sich die Arbeiten beziehen, für seinen privaten Gebrauch nutzt. Auch dann, wenn der Empfänger eine Eigentümergemeinschaft für die in dem Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, ausgeführten Arbeiten ist.

b) dass der Bau oder die Renovierung der Wohnung, auf die sich die Arbeiten beziehen, mindestens zwei Jahre vor Beginn der Arbeiten abgeschlossen wurde.

c) dass die Person, die die Arbeiten ausführt, kein Material für die Ausführung zur Verfügung stellt oder, falls sie es doch zur Verfügung stellt, deren Kosten 40 % der Steuerbemessungsgrundlage des Vorgangs nicht überschreiten.

Als „beigestelltes Material“ des Unternehmers oder Gewerbetreibenden, der Renovierungs- oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die für Wohnungen bestimmt sind, durchführt, sind alle materiellen Güter zu betrachten, die bei der Ausführung dieser Arbeiten entweder unmittelbar oder nach ihrer Umwandlung in das Gebäude eingebaut werden, wie z. B. Ziegel, Steine, Kalk, Sand, Putz und andere Materialien.

Der ermäßigte Satz gilt für alle Arten von Renovierungs- und Reparaturarbeiten, wie Klempner-, Tischler-, Elektro-, Maler-, Verputz-, Installations- und Montagearbeiten (vor dem 14. April 2010 war der ermäßigte Satz auf Maurerarbeiten beschränkt).

In jedem Fall dürfen die Kosten für die vom Unternehmer oder Fachmann, der die Arbeit ausführt, bereitgestellten Materialien 40 Prozent der Gesamtkosten der Arbeit nicht überschreiten, da die Einstufung der Ausführung der Arbeit als Erbringung von Dienstleistungen oder als Lieferung von Waren für die Beurteilung der Entstehung des ermäßigten Steuersatzes wesentlich ist oder nicht.

Zum Beispiel:

Die Verlegung des Fußbodens eines Hauses für 10.000€, entsprechend 3.000€ für Material, das vom Ausführenden zur Verfügung gestellt wird, wird vollständig zum ermäßigten Satz besteuert.

Eine Arbeit für einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro, wenn die zur Verfügung gestellten Materialien 5.000 Euro betragen, wird dennoch mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert.


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