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Nichtansässige können Rückerstattung der Vermögenssteuer beantragen

Einem kürzlich ergangenen Urteil des Obersten Gerichtshofs der Balearen zufolge haben nicht in Spanien ansässige Steuerpflichtige die Möglichkeit, von den spanischen Steuerbehörden eine Erstattung der Vermögenssteuer (IP) zu erhalten.

In der Regel werden in Spanien ansässige natürliche Personen im Rahmen der Vermögensteuer (IP) auf ihr weltweites Nettovermögen besteuert, während Gebietsfremde nur auf die im spanischen Hoheitsgebiet befindlichen Vermögenswerte oder Rechte besteuert werden.

Allerdings gibt es Unterschiede bei der Entrichtung der Steuer, da in Spanien ansässige Steuerzahler ihre Vermögensteuer-Steuerschuld durch Anwendung der „gemeinsamen Grenze“ mit der persönlichen Einkommensteuer verringern können. Diese Grenze besagt, dass die Summe der IRPF- und Vermögensteuer-Zahlungen 60 % des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen nicht übersteigen darf. Wird diese Grenze überschritten, kann die IP-Steuerschuld um bis zu 80 % reduziert werden. Mit dieser gemeinsamen Grenze wird bezweckt, dass die zu zahlende Vermögensteuer (IP) umso niedriger ist, je geringer das Einkommen eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen ist.

Doch nicht alle Steuerpflichtigen können die gemeinsame Grenze anwenden und so ihre IP-Steuerschuld verringern. Nach der derzeitigen Regelung können nicht in Spanien ansässige Steuerpflichtige nicht von der gemeinsamen Obergrenze profitieren, so dass ihre IP-Steuerschuld nicht entsprechend dem Einkommen des Steuerpflichtigen in seinem Wohnsitzland reduziert werden kann.

Diese unterschiedliche Behandlung bedeutet, dass Gebietsfremde mehr Vermögensteuer (IP) zahlen als Gebietsan­sässige in Spanien, einfach weil letztere ihre IRPF an die spanische Regierung zahlen, während erstere ihre IRPF an einen Drittstaat (EU- oder Nicht-EU-Mitglied oder nicht) zahlen.

Die Gerichte haben bestätigt, dass diese Situation willkürlich und diskriminierend ist und gegen die Grundprinzipien der Europäischen Union verstößt, und haben folglich erklärt, dass auch Nicht-Residenten von der oben genannten Grenze Gebrauch machen können, die nur auf Residenten angewandt werden kann, da sie es für unangemessen und unverhältnismäßig halten, die in Artikel 31 des Einkommensteuergesetzes vorgesehene Regelung nicht auf Nicht-Residenten anzuwenden, da ihr Wohnsitz außerhalb Spaniens „nicht rechtfertigen kann, dass die Einkommensteuer für sie konfiskatorische Ausmaße annimmt“.

Dieses Urteil zeigt erneut, dass das spanische Steuersystem nach wie vor zahlreiche diskriminierende und EU-widrige Vorschriften enthält. Es ist ermutigend festzustellen, dass unser Rechtssystem Schritte unternimmt, um diese Situa­tionen zu korrigieren, und wir vertrauen darauf, dass es weiter­hin Fortschritte bei der Beseitigung der Mängel in unserem System machen wird.

Es empfiehlt sich, in Anbetracht dieses neuen Ansatzes frühzeitig eine Steueranalyse durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, sich von Steuerexperten beraten zu lassen, die in der Lage sind, jeden Fall individuell zu beurteilen und festzustellen, ob es Möglichkeiten gibt, Er­stattungen bei den Steuerbehörden zu beantragen.

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