Wer nicht beglichene Verbindlichkeiten einfordern will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Danach verjähren jegliche Ansprüche.
Wer offen stehende Rechnungen einfordern will, sollte sich beeilen. Grund: In diesem Jahr greift erstmals ein neues Regelwerk.
Das Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober (in Kraft seit dem 7. Oktober desselben Jahres) hat in seiner Schlussbestimmung 1 den Artikel 1.964 des Bürgerlichen Gesetzbuches geändert, der die Verjährungsfristen bei der Ausübung persönlicher Schuldforderungen definiert. So wurde die Frist für die Geltendmachung von Forderungen von bis dato 15 auf 5 Jahre verkürzt. Diese Gesetzesänderung war Teil einer notwendig gewordenen Schuldnerschutz-Verordnung. Die Änderung der Verjährungsfrist steht insbesondere im Einklang mit den Bestimmungen und Vorschriften im Rahmen des Gesetzes der „zweiten Chance“ (Königliches Gesetzesdekret 1/2015), über das wir in der Februar-Ausgabe der IZ bereits ausführlich berichteten.
Direkte Folgen der Gesetzesänderung
Im Klartext bedeutet die Gesetzesänderung, dass Schulden, die nach ihrem Inkrafttreten, d.h. nach dem 7. Oktober 2015 entstanden, innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden müssen. Dagegen unterliegen Schulden, die zwischen dem 7. Oktober 2005 und dem 7. Oktober 2015 aufgenommen wurden, der zuvor geltenden 15-Jahre-Frist.
Aus praktischer Sicht stärkt die Änderung der Rechtsvorschrift die Rechte des Schuldners. Dagegen steigt die Zahl der der Gläubiger, die darauf achten müssen, dass die Frist nicht verstreicht, ohne dass ein Zahlungsbefehl ausgestellt wird.
Möglichkeiten der Aussetzung der Verjährungsfrist
Wie wir aus aktuellen Verfahren beobachten können, die auf die Geltendmachung erfolgloser Forderungen abzielen, wie z.B. bei der Zwangsvollstreckung von Wertpapieren, ist die erste Möglichkeit in der Regel die Ausstellung einer außergerichtlichen Forderung durch ein entsprechendes Benachrichtigungsschreiben. Ein solches Procedere würde die Verjährungsfrist aussetzen.
In der Regel versuchen Schuldner, solche zugestellten Benachrichtigungen nicht anzunehmen, um somit die Verjährungsfristen auslaufen zu lassen. Nach unserer Rechtsprechung ist diese Tatsache nebensächlich, sofern der Gläubiger die Forderung rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt hat. Damit gilt die Verjährungsfrist als ausgesetzt.
Das bedeutet allerdings auch, dass der Schuldner, wenn er nach dem 7. Oktober 2020 eine Forderung für eine zwischen dem 7. Oktober 2005 und dem 7. Oktober 2015 entstandene Schuld erhält, dem Aussetzen der Verjährungsfrist widersprechen – und von der Zahlung der Schuld befreit wird.
Sollten Sie Forderungen ausstehen haben, wenden Sie sich daher dringend an unsere Rechtsabteilung, um ihre Rechte als Gläubiger durchzusetzen.
Mehr Infos geben wir Ihnen gerne.
Autor: Joan Capo
Prozessanwalt bei Omnia Consulting,
Untersuchungsrichter und Richter in erster Instanz,
Staatsanwalt
www.omnia-consulting.com
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