Anfang Juli trat in Spanien eine neue Gesetzesverordnung in Kraft, um Steuerbetrug noch schärfer zu bekämpfen als bisher. Hier die wichtigsten Neuheiten:
Neue Obergrenze bei Barzahlungen
Der Höchstbetrag für Barzahlungen im Geschäftsverkehr wird von 2.500 auf 1.000 Euro gesenkt. Das gilt für alle Zahlungen, an denen ein Geschäftsmann oder ein Freiberufler beteiligt ist. Die Obergrenze für Barzahlungen von ausländischen Nicht-Steuerresidenten in Spanien wird ebenfalls von bisher 15.000 auf 10.000 Euro reduziert. Bei einem Verstoß drohen Bußgeldstrafen in Höhe von 25 Prozent des gezahlten Betrags.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Das neue Gesetzeswerk ist insbesondere bei Erb- und Schenkungsverträgen auf den Balearen von besonderer Bedeutung, da hier bisher die Übertragung von Vermögenswerten durch einen Erb- oder Schenkungsvertrag für den Schenker nicht in der IRPF (Einkommensteuererklärung) steuerpflichtig war.
Auf dieser Grundlage und zur Vermeidung von Missbräuchen wurden die Vorschriften dahingehend geändert, dass das vererbte Vermögen innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss oder dem Tod des Schenkers steuerpflichtig ist, wobei dies nur für Vermögensübertragungen gilt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.
Referenzwert von Immobilien jetzt vorgeschrieben
Nach dem neuen Gesetz müssen jetzt alle Immobilien nach ihrem aktuellen Marktwert bewertet werden. Zuständig für Ermittlung dieses Referenzwertes ist das Katasteramt der jeweiligen Gemeinde. Der Immobilienwert darf im Falle einer Schenkung oder Vererbung nicht unter diesem „Katasterreferenzwert“ liegen.
Und: Der neu verordnete Referenzwert für Immobilien kommt ab jetzt auch in der Vermögenssteuererklärung zum Tragen.
Steuererhöhungen und Bußgelder
Auch die verspätete Abgabe von Steuererklärungen wird schärfer bestraft als bisher. Für jeden abgelaufenen Verzugsmonat wird ein Zuschlag von 1 Prozent auf den fälligen Steuergesamtbetrag erhoben. Dauert der Verzug länger als ein Jahr wird ein Zuschlag von 15 Plus plus Verzugszinsen fällig.
Wird die verspätete Abgabe der Steuerklärung begründet und vom Finanzamt akzeptiert reduziert sich das Bußgeld von bisher 50 auf 65 Prozent der vorgesehenen Strafgeldsumme. Wird das für ein Steuervergehen erhobenes Bußgeld ohne Einspruch bezahlt, erhöht sich die Bußgeldermäßigung von bisher 25 auf 40 Prozent.
Kryptowährungen
Die neue Verordnung schreibt ab sofort eine Meldepflicht für Vermögensbestände und Transaktionen mit Krypto-Währungen vor. Diese Transaktionen müssen in der Erklärung über das Auslandsvermögen (Formular 720) angegeben werden. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht für im Ausland befindliche virtuelle Währungen besteht die Sanktion in einer festen Geldstrafe in Höhe von 5.000 Euro. Falsche oder unvollständige Angaben hinsichtlich der Vermögenswerte von Kryptowährungen werden mit mindestens 10.000 Euro bestraft.
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