Die jüngste Änderung der spanischen Steuervorschriften für nicht in Spanien ansässige Eigentümer, die Immobilien in Spanien vermieten, vereinfacht das Verfahren zur Erklärung von Mieteinnahmen erheblich. Vor dieser Reform mussten gebietsfremde Vermieter vierteljährliche Erklärungen über Mieteinnahmen mit dem Formular 210 einreichen, jetzt müssen sie dies nur noch jährlich tun. Diese Änderung, die rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gilt, stellt einen erheblichen Fortschritt bei der Vereinfachung der Steuerpflichten für Gebietsfremde dar, da Mieteinnahmen, die im laufenden Jahr 2024 erzielt werden, nur noch zwischen dem 1. und 20. Januar 2025 erklärt werden müssen.
Bei der Vermietung von Immobilien, die der Mehrwertsteuerregelung unterliegen, und von Immobilien mit gewerblichem Charakter muss der Eigentümer vierteljährlich Mehrwertsteuererklärungen abgeben. In Bezug auf die indirekte Besteuerung unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen Arten von Vermietungen. So ist die Vermietung von Grundstücken und Wohnungen, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, von der Mehrwertsteuer (MWSt) befreit. Die Vermietung von Geschäftsräumen oder Wohnungen, die nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, unterliegt hingegen der Mehrwertsteuer. Diese Unterscheidung ist für nicht gebietsansässige Vermieter von entscheidender Bedeutung, da sie sich sowohl auf die Steuerlast als auch auf die Meldeverfahren auswirkt.
Was die anwendbaren Steuersätze betrifft, so bleiben die allgemeinen Regeln unverändert und sehen weiterhin einen Satz von 24 % für Mieteinnahmen vor. Es gibt jedoch eine bemerkenswerte Ausnahme für Steuerzahler mit Wohnsitz in der Europäischen Union, Island, Norwegen oder Liechtenstein, wo der Steuersatz auf 19 % gesenkt wird. Diese unterschiedlichen Steuersätze spiegeln die Bemühungen um eine Harmonisierung der Steuerpolitik innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums wider.
Darüber hinaus können Vermieter mit Wohnsitz außerhalb der EU bestimmte Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung von Mieteinnahmen absetzen. Zu diesen Ausgaben gehören Finanzierungszinsen, Reparatur- und Instandhaltungskosten, nicht-staatliche Steuern und Abgaben sowie Kosten im Zusammenhang mit persönlichen Dienstleistungen und der Abschreibung der Immobilie. Die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben kann die Rentabilität von Immobilieninvestitionen in Spanien erheblich beeinflussen. Es ist wichtig zu wissen, dass diese Abzüge bestimmten Bedingungen unterliegen, und es ist unerlässlich, die Einzelheiten zu kennen, um sie korrekt anzuwenden. So gibt es beispielsweise für Ausgaben für Reparaturen und Instandhaltung einen bestimmten Höchstbetrag, und im Falle von Verbesserungen gelten andere Bedingungen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Besteuerung der Einkommensteuer für Nicht-Residenten (IRNR) bei städtischen Immobilien, die nicht zu Vermietungszwecken und nicht für wirtschaftliche Aktivitäten genutzt werden. Die Eigentümer dieser Immobilien unterliegen einem unterstellten Einkommen, das sich nach dem Katasterwert der Immobilie richtet. Dieser Aspekt der Steuergesetzgebung hat direkte Auswirkungen auf die Vermögensverwaltung von Nicht-Residenten, die in Spanien Immobilien besitzen, diese aber nicht vermieten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die neue Steuerregelung für nicht-ansässige Eigentümer in Spanien eine willkommene und notwendige Änderung darstellt, die die Verfahren vereinfacht und die Steuerlast für viele ausländische Investoren verringern kann. Diese Änderung unterstreicht auch die Bedeutung einer spezialisierten Steuerberatung, da die korrekte Anwendung dieser Vorschriften erhebliche Auswirkungen auf die Steuerpflicht und die Rentabilität von Immobilieninvestitionen in Spanien haben kann.