1. Königlicher Erlass 537/2020 vom 22. Mai.
Art. 8 bis 11 des Königlichen Erlasses 537/2020 vom 22. Mai zur Verlängerung des durch den Königlichen Erlass 463/2020 vom 14. März erklärten Alarmzustands für die Abwicklung der durch COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation (BOE vom 23.5. 2020), die Aussetzung der Verfahrens-, Verwaltungs- und Verjährungsfristen sowie des Ablaufs von Rechten und Klagen, die seinerzeit durch den Königlichen Erlass 463/2020 vom 14. Märzgenehmigt wurden, aufzuheben. Dessen einzige aufhebende Bestimmung lautet: „Mit Wirkung vom 4. Juni 2020 werden die zweite und vierte Zusatzbestimmung des Königlichen Erlasses 463/2020 vom 14. März, die den Alarmzustand für die Abwicklung der durch das COVID-19 verursachten gesundheitlichen Krisensituation erklären, aufgehoben“.
Die oben genannten Regeln besagen textlich Folgendes:
– Artikel 8: Aussetzung der Verfahrensfristen gemäß Königlichem Erlass 463/2020 vom 14. März.
Mit Wirkung ab 4. Juni 2020 wird die Aussetzung der Verfahrensfristen aufgehoben.
– Artikel 9: Aussetzung der Verwaltungsfristen gemäß dem Königlichen Erlass 463/2020 vom 14. März
Mit Wirkung ab 1. Juni 2020 wird die Berechnung der ausgesetzten administrativen Fristen wieder aufgenommen bzw. neu begonnen, wenn dies in einer Verordnung mit dem während des Alarmzustands und ihrer Verlängerung genehmigten Gesetzesrang vorgesehen ist.
– Artikel 10: Verjährungsfristen und Ablauf von Rechten und Klagen, die gemäß dem Königlichen Erlass 463/2020 vom 14. März ausgesetzt sind.
Mit Wirkung ab dem 4. Juni 2020 wird die Aussetzung der Verjährungs- und Ablauffristen von Rechten und Klagen aufgehoben
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