Nach der rund zweieinhalbmonatigen Zwangspause aufgrund der Covid-19 Pandemie nehmen die Gerichte auf Mallorca wie im restlichen Spanien wieder ihre Arbeit auf. Um die angestauten Gerichtsaktivitäten schneller bearbeiten zu können, wurde vereinbart, dass die Gerichte auch im kommenden August wichtige Urteilstermine wahrnehmen. Normalerweise ist der August ein „gerichtsfreier“ Monat.
Ebenso wurde das Ende der Aussetzung von Verfahrensfristen aufgrund des seit dem 14. März bestehenden Alarmzustandes beschlossen. Diese Aussetzung tritt am 4. Juni in Kraft. Oder anders gesagt: Ab diesem Tag gelten die Verfahrensfristen erneut.
Was hingegen die administrativen Fristen (Gemeinderäte, Steuerbehörden usw.) betrifft, so wird die Aussetzung bereits zum 1. Juni aufgehoben.
KONKURS- UND INSOLVENZVERFAHREN
Im Bereich der Insolvenzverfahren wurde eine Reihe von Neuregelungen geschaffen, die es den Unternehmen ermöglichen, Zeit zu gewinnen, um ihre Schulden umzustrukturieren, Liquidität zu schaffen und Verluste auszugleichen, entweder durch die Wiederherstellung ihrer normalen Geschäftstätigkeit oder durch die Beantragung von Krediten oder öffentlichen Beihilfen. Folglich wird die Aussetzung der Pflicht, eine Insolvenzerklärung zu beantragen, bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Richter alle Insolvenzanträge, die während des Alarmzustandes gestellt wurden, nicht bearbeiten.
Eine der Neuerungen des neuen Insolvenzgesetzes, das am 1. September in Kraft treten wird, ist die Möglichkeit, mit Hilfe eines von einem Rechtsanwalt erstellten und vom Staatsanwalt vorgelegten Dokuments beim Gericht das so genannte Vorinsolvenzverfahren zu beantragen, um das eigene Insolvenzverfahren zu vermeiden.
Mit dem Vorinsolvenzverfahren wird dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, das Gericht über zwei grundlegende Dinge zu informieren: 1) dass er sich in einer Situation der Zahlungsunfähigkeit befindet und 2) dass er Verhandlungen mit seinen Gläubigern aufgenommen hat. Das Gericht gewährt eine Frist von drei Monaten, die um einen weiteren Monat verlängert werden kann, um eine Einigung mit den Gläubigern und Lieferanten zu erzielen.
Vorteile des vorgerichtlichen Verfahrens: Das Unternehmen wird nicht aufgelöst, so dass der Verwalter weiterhin Entscheidungen treffen kann, die das Unternehmen betreffen; das Unternehmen ist vor Gläubigern geschützt, da sie kein Insolvenzverfahren beantragen können; kurze Dauer und minimale Kosten.
NEUE REGELUNG IM FAMILIENRECHT
Im Familienrecht wurde ein neues Verfahren für die Lösung von Fragen im Zusammenhang mit Minderjährigen geschaffen, insbesondere in Bezug auf die Regelung des Sorgerechts und des Besuchsrechts von Minderjährigen und Unterhaltszahlungen. Dieses Verfahren kann während der Dauer des Alarmzustandes und bis zu drei Monate nach dem Ende des Alarmzustandes eingeleitet werden.
VERMIETUNG VON RÄUMLICHKEITEN
Die Regierung hat den königlichen Erlass 15/2020 vom 21. April erlassen der den Eigentümer, der entweder ein Unternehmen oder ein „Großgrundbesitzer“ ist verpflichtet, dem von der COVID-Situation betroffenen Mieter (der bestimmte Voraussetzungen erfüllt) ein Moratorium für die Zahlung der Miete für die gesamte Dauer des Alarmzustands und bis zu insgesamt vier Monaten zu gewähren. Das ermöglich dem Mieter, die Miete in Raten über einen Zeitraum von zwei Jahren zu zahlen. Für andere Vermieter sieht die Vorschrift jedoch nur die Möglichkeit vor, den Aufschub zu beantragen, ohne den Vermieter notwendigerweise zu zwingen.
Es gibt zwei sehr wichtige Konzepte, die hier zu berücksichtigen sind: zum einen, um zu definieren was ein Großgrundbesitzer ist, d.h. der Eigentümer von mehr als 10 städtischen Grundstücken die vermietet sind, nicht eingerechnet sind Parkplätze oder Lagerräume oder ein Grundstück oder Lager mit einer Fläche von mehr als 1.500m2.
Ein weiteres grundlegendes Konzept ist die maximale Dauer des Moratoriums, auch wenn es im königlichen Erlass selbst nicht spezifiziert ist, da es unterschiedliche Auslegungen implizieren kann. Grundsätzlich gelten insgesamt vier Monate Zahlungsaufschub und zwei Jahre, die der Mieter Zeit hat, seine Schulden in kleinen Raten zu begleichen.
FAZIT
Aufgrund der immer noch unklaren Situation in vielen Bereichen, sollte man bei juristischen Problemen, Zweifeln zu bestehenden Verträgen, Vereinbarungen mit Lieferanten, Kunden, Eigentümern oder gar Verwandten stets den Rat von professionellen Rechtsexperten einholen, um zu wissen, welche Rechte und Pflichten nach Beendigung des Alarmzustandes gelten und welche Maßnahmen sinnvoll sind, um sie durchzusetzen.
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