Ein jüngstes Urteil des Verfassungsgerichts öffnet die Tür für Steuerrückforderungen
Vor kurzem wurde das Urteil des Spanischen Verfassungsgerichts vom 31. Oktober 2019 hinsichtlich der bei einem Immobilienverkauf auf die Wertsteigerung von städtischen Grundstücken zu zahlenden Steuer (allgemein bekannt als „plusvalia municipal“) veröffentlicht.
So erklärte das Gericht den Artikel 107.40 des Gesetzestextes zur Regelung der kommunalen Finanzverwaltungen (Real Drecreto Legislativo 2/2004, verabschiedet am 5. März gleichen Jahres) für verfassungswidrig.
Grund: Nach Ansicht der Richter verstoße der Artikel gegen die Rechte der wirtschaftichen Freiheit und Rechtbarkeit – beide Rechte sind unantastbarer Teil des Artikels 31.1. der Spanischen Verfassung.
Das gelte insbesondere in den Fällen, in denen durch den Immobilienkauf ein Veräußerungsgewinn erzielt wird, der jedoch geringer ausfällt als die „Plusvalia“–Steuer auf städtischeGrundstücke.
Das Urteil passt zu einem bereits gefällten Richterspruch (STC 59/2017 vom 11. Mai), in dem das Verfassungsgericht die Gesetzesartikel 107.1, 107.2 a) bereits teilweise für verfassungswidrig erklärte, soweit diese Artikel in Fällen der Nichterhöhung oder sogar der Wertminderung von Grundstücken städtischer Art einer fiktiven Einkommenssteuer unterlagen – und somit verfassungswidrig waren.
Mit dem neuen Urteil vom 31. Oktober 2019 ERWEITERT das Verfassungsgericht jedoch die Ansicht der Unvereinbarkeit mit Art. 31.1 EG – und insbesondere mit den Grundsätzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Fälle, in denen durch die Übertragung der Immobilie ein Veräußerungsgewinn erzielt wird, der erzielte Veräußerungsgewinn jedoch geringer ist als der Betrag der Steuerschuld aus der Veranlagung der Mehrwertsteuer auf städtische Grundstücke.
Es ist in diesem Zusammenhang wichtig zu betonen, dass der durch den Verkauf erzielte Veräußerungsgewinn stets nach Abzug aller Kosten und Steuern, die sowohl zum Zeitpunkt des Erwerbs als auch zum Zeitpunkt der Übertragung anfallen, bewertet werden muss.
Kurz gesagt: Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs muss keine Plusvalia-Steuer bezahlt werden, wenn ihr Anteil das bei der Übertragung erwirtschaftete Vermögen übersteigt.
Daher kommt der Gerichtshof im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu dem Schluss, dass die in solchen Fällen gezahlten Beträge zurückgefordert werden können, sofern sie nicht verjährt sind.
Fälle, in denen der erzielte Gewinn scheinbar geringer als die gezahlte Plusvalia-Steuer ausfiel, sollten jedoch stets von einem Steuerexperten geprüft werden.
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