Palma de Mallorca, 18. September 2020
Mehrwertsteuer trotz Mieterlass?
Was Lokalbesitzer hinsichtlich der IVA-Versteuerung während des Ausnahmezustandes wissen sollten.
Die Frage, die wir uns heute stellen, lautet: Muss ein Vermieter von Geschäftslokalen für die von ihm während des Alarmzustandes erlassene Miete dennoch deren Mehrwertsteuer zahlen? Eine Bitte: Bevor Sie sich möglichweise über die nächste Antwort aufregen, lesen Sie den Artikel bitte ganz bis zum Ende.
Man muss nämlich zwischen zwei unterschiedlichen Fällen unterscheiden:
Vollständiger Erlass der Miete
Grundsätzlich können Vermieter – aus welchem Grund auch immer – dem Mieter seine Mietschuld erlassen. Die Mehrwertsteuer muss er in diesem Fall auch für den Zeitraum der erlassenen Mieteinnahmen bezahlen. Das ist europaweit so festgelegt. Grund: Der Vermieter „schenkt“ dem Mieter die Mietbeträge, muss für dessen Mehrwertsteuer aber selbst aufkommen.
Eine Ausnahme dieser Mehrwertsteuerpflicht stellen nach Ermessen der europäischen Richtlinie 2006/112/EG des Europarates vom 28. November 2006 sowie eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union, Urteil C-193/91, Mohsche, besondere Umstände wie im vergangenen Frühjahr dar, als die spanische Regierung den Alarmzustand aufgrund der Ausbreitung des Covid-19-Virus ausrief. Der Alarmzustand hatte die Schließung aller Geschäftslokale zur Folge, so dass der Mieter der Lokale auch keinerlei wirtschaftlicher Tätigkeiten nachgehen konnte. Wird dem Mieter in dieser Situation also die Miete erlassen, muss der Vermieter auch für diese erlassenen Zahlungen bzw. Einnahmen keine Mehrwertsteuer zahlen.
Teilweiser Erlass der Miete
Handelt es sich um einen teilweisen Erlass der Miete, so werden zwei vorübergehende Situationen unterschieden:
• Diejenige, die vor oder gleichzeitig mit der Zahlung des Pachtzinses durchgeführt wurde: Es ist davon auszugehen, dass der Pachtzins um den vereinbarten Betrag gekürzt wurde und daher nur die Mehrwertsteuer für den vereinbarten Betrag und nicht für den Gesamtbetrag gezahlt werden sollte.
• Wenn die Reduzierung der Miete nach der Zahlung vereinbart wurde, da die Gespräche länger als erwartet dauerten, oder weil beide Parteien erst nach Fälligkeit der Zahlung zu einer Einigung kamen. Auch in diesem Fall sind die Regeln flexibel und besagen, dass die Rechnungen mit den entsprechenden Änderungen korrigiert werden müssen. Gleiches gilt für die Angaben in bereits eingereichten Steuererklärungen. Auch sie müssen korrigiert und vor den spanischen Steuerbehörden als wahrheitsgemäß nachgewiesen werden.
Wichtig: Vermieter von Geschäftslokalen sollten stets auf eine adäquate Steuerberatung mit profundem Fachwissen zurückgreifen, um nicht womöglich die Mehrwertsteuer für eine nicht erbrachte Leistung zahlen zu müssen.
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