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Homeoffice: Diese Kosten kann man steuerlich absetzen

Wenn Sie selbständig sind und von zuhause aus arbeiten, können Sie verschiedene dabei anfallende Ausgaben steuerlich absetzen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie Ihr „Homeoffice“ also solches beim Finanzamt registrieren lassen. 

MEHRWERTSTEUER

Sie können die Mehrwertsteuer auf Rechnungen häus­licher Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Wasser, Gas) nicht absetzen, wenn diese Leistungen gleichzeitig von privatem Nutzen sind. Gleiches gilt für alle Einrichtungs­gegenstände, die nicht unmittelbar und ausschließlich eine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit betreffen. 

Eine Ausnahme dagegen bilden sogenannte „Investitions­anschaffungen“; in diesem Fall ist – sofern diese Anschaffungen ganz oder hauptsächlich für die Ausübung der geschäftlichen Tätigkeit genutzt werden – eine Absetzung der Mehrwertsteuer nach den Vorgaben des Artikel 95 des spanischen Steuergesetzes möglich.

Aber: Wenn der Selbstständigedie Wohnung sowohl für die eigene berufliche Tätigkeit als auch für Privatzwecke nutzt, kann die Mehrwertsteuer für Strom-, Gas- oder Wasser­rechnungen – aufgrund der selben Vorgaben von Artikel 95 des Steuergesetzes – in keiner Weise und in keiner Höhe abgesetzt werden, da diese Ausgaben nicht als primäre „Investitionsanschaffungen“ zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden.

EINKOMMENSSTEUER (IRPF)

Etwas anders sieht es im Falle von steuerlichen Frei­beträgen für „Homeoffices“ auf die Einkommenssteuer (IRPF) aus. Hier können Sie bis zu 30 Prozent Ihrer Strom-, Wasser- oder Gaskosten von der IRPF absetzen. Beispiel: Wenn Ihre Wohnungsfläche 100 Quadratmeter beträgt und Ihr „Homeoffice“, also Ihr Arbeitsplatz, davon 25 Quadratmeter einnimmt, können Sie 7,5 Prozent des Rechnungsbetrages für Strom-, Wasser- oder Gas/Ölkosten von der IRPF absetzen. 

Welcher Prozentsatz dabei zur Anwendung kommt, wird nach einer vorgegebenen Formel berechnet.Im Steuer­gesetzt heißt es: „Wenn der gewöhnliche Wohnsitz des Selbständigen die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit teilweise beeinflusst, können die Kosten für die Versorgung dieses Wohnsitzes, wie Wasser, Gas, Strom, Telefon und Internet, in dem Prozentsatz abgezogen, der sich aus der Anwendung von 30 Prozent auf den Anteil ergibt, der zwischen den für die Tätigkeit bestimmten Quadratmetern des Wohnsitzes im Verhältnis zu seiner Gesamtfläche besteht“.

MOBILTELEFONE UND LAPTOPS VON ANGESTELLTEN SOLLEN ALS LOHNZUGABE BESTEUERT WERDEN

Diese Entscheidung des spanischen Finanzministeriums wurde erst kürzlich bekannt. Es daher für Unternehmer wichtig, alle den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Computer und Mobiltelefone zu registrieren. Diese neue Verordnung soll in Kürze in das sogenannte „Telearbeits­gesetz“ aufgenommen werden.

Hintergrund: Elektronische Geräte wie Mobiltelefone und Computer, die Angestellten für die Ausübung ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt bekommen, sollen in Zukunft als Lohnzugabe vom Staat besteuert werden. Das spanische Finanzministerium wird daher alle Unternehmen auffordern, ein entsprechendes Register zu führen. Neben Laptops und Handys fallen darunter auch Monitore, Schreibtische und sogar Stühle

Diese neuen Kriterien, die sich auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der letzten vier Jahre auswirken würden, werden ähnlich denen sein, die bisher für Firmenwagen gelten. Wenn dies der Fall ist, könnten die jährlichen Steuerkosten im Durchschnitt etwa 250 Euro pro Gerät betragen, wenn man die Sozialversicherungs- und Einkommenssteuerbeiträge addiert. Während die Beiträge fast vollständig von der Firma getragen werden, würde die persönliche Einkommenssteuer vom Arbeitnehmer gezahlt.

Grund für diese neuen Besteuerungsmaßnahmen ist die Notwendigkeit der Regierung, die zusätzlichen Ausgaben im Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie zu decken.

 

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