Unter den wesentlichen Punkten des von der spanischen Regierung verabschiedeten Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerbetrug gehört die Einführung eines ab Januar 2022 vorgeschriebenen Kataster-Referenzwertes für Immobilienbesitzern zu den relevantesten Veränderungen. Beabsichtigt wird mit dieser Maßnahme, die bis dato umstrittene Lage bei der Einschätzung des Wertes einer Immobilie für steuerliche Zwecke.
Ermittelt werden soll der Referenzwert einer Immobilie in Zukunft von den jeweiligen Katasterämtern der Gemeinden auf Grundlage einer jährlichen Preisanalyse aller vor einem Notar getätigten Immobilienkäufe und -verkäufe. Bei der Ermittlung dieses Wertes werden auch andere Kriterien berücksichtigt, wie z. B. Unterschiede in der Bauqualität, dem Alter sowie dem aktuellen Bauzustand des Objekts.
Es ist anzumerken, dass dieser Referenzwert keine Auswirkungen auf die Höhe der jährlich zu entrichtenden Grundsteuer (IBI) hat. Er dient aber in Zukunft als Ermessungsgrundlage für die Höhe einer gegebenenfalls zu zahlenden Übertragungs-, Erbschafts- und Vermögenssteuer.
Die neue Gesetzesverordnung legt zudem eine Mindeststeuerbemessungsgrundlage auf Grundlage dieses Referenzwerts fest. Und impliziert, dass, wenn der angegebene Wert oder die gezahlte Gegenleistung höher ist als der Referenzwert der Immobilie, der höhere dieser Werte als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen wird.
In Bezug auf die Vermögensteuer kann der Referenzwert nur für Immobilien gelten, die ab dem 1. Januar 2022 erworben werden, nicht aber für bereits bestehende Immobilien.
Die jeweiligen Referenzwerte sollen ab 2022 auf einer Webseite der nationalen Katasterbehörde abrufbar sein, sobald die dafür nötigen Schritte abgeschlossen sind.
Auf dieser Website können Immobilienbesitzer auch alle Kriterien-Info einsehen, die bei der individuellen Bestimmung des Referenzwerts ihrer Liegenschaft zur Geltung kamen. Darüber hinaus können sie jederzeit eine Bescheinigung das angewandte Verfahren zur Bemessung des Referenzwertes erhalten, so dass sie über alle technischen Info verfügen, die für die Bestimmung des Wertes verwendet werden.
Immobilienbesitzer haben zudem das Recht gegen den ermittelten Referenzwert beispielsweise zur Festsetzung der Grunderwerbs- oder Erbschaftssteuer, vor den zuständigen Behörden Einspruch einlegen. Außerdem können im Falle von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Beschreibung der Immobilie im Kataster die in der Verordnung vorgesehenen Katasterverfahren zur Eintragung oder Überarbeitung eingeleitet werden (Berichtigung von Unstimmigkeiten, Berichtigung von Fehlern usw.).
Es sei darauf hingewiesen, dass es bisher erhebliche Kontroversen gab, da die Steuerpflichtigen einen Wert angeben und die Verwaltung im Falle von Meinungsverschiedenheiten diesen überprüfen und die Differenz nachweisen muss, was im Laufe der Jahre zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt hat. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird sich diese Situation umkehren, und der Steuerpflichtige wird nachweisen müssen, dass der im Kataster angegebene Referenzwert nicht dem tatsächlichen Wert der Immobilie entspricht, was auch die Möglichkeit eines Rechtsstreits mit der Verwaltung eröffnet.
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