Immer öfter stehen wir vor der Situation, dass ein ausländischer Investor o hne spanische Steuernummer auf Mallorca ein Grundstück kauft, um dort ein Haus zu bauen. Die Frage, die sich in diesem Falle stellt, ist, ob man die spanische IVA (Mehrwertsteuer) beim Kauf des Grundstückes zurückerstattet bekommt und welchen Teil man während des Hausbaues bezahlen muss.
Oder anders gefragt: Kann ich dieses Geld bereits während des Hausbaus als finanzielle Unterstützung zurückbekommen? Die Ant wort lautet: Ja! Allerdings unter klaren Bedingungen.
Die Grundvoraussetzung ist, eine reale wirtschaftliche Tätigkeit mit dieser Immobilie auszuüben. Was bedeutet das? Muss ich ein Unter nehmen gründen? Brauche ich eine S.L. bzw. eine Ge sellschaft? Muss ich mein Herkunftsland mit dieser Investition in Verbindung bringen?
Es gibt zwei Möglichkeiten für die Geschäftstätigkeit:
1. Einerseits die Anmeldung der Geschäftsaktivität beim Finanzamt für den Eigentümer und andererseits für die Immobilie, sei es eine Privatperson, eine spanische oder eine ausländische Gesell schaft.
2. Durchführung der Geschäftsaktivität als Immo biliengeschäft oder Ver mietung der Immobilie. In diesem Fall ist es unbedingt erforderlich, eine Person für mindestens 40 Wochenstunden unter Vertrag zu nehmen.
Vor welchem Problem können wir stehen, wenn wir die Aktivität als Immobilienvermietung anmelden? Welche Tätigkeit, Urlaubs- oder Langzeitvermietung? In Wirklichkeit und wenn wir alles richtig machen, werden wir kein Problem haben. Hier die möglichen Szenarien:
Wir vermieten eine Immobilie an eine Agentur, die diese Immobilie wiederum als touristische Unterkunft anbietet.
In diesem Fall können wir die gesamte IVA zurückbekommen, dennoch müssen wir eine Person unter Vertrag nehmen mit acht Arbeitsstunden pro Tag. Auch muss das Vermittlungsunterneh men eine Person anstellen (4 Stunden pro Tag), um die „touristischen Dienstleistungen“ zu erledigen. Diese sind die Reinigung der Immobilie sowie der gesamten Wäsche im Haus (also nicht nur die Bettwäsche). Außer dem die Abwicklung von Einkäufen, die Essenszubereitung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Immobilie und die Instandhaltung der Immobilie.
Die Vermittlungsfirma muss auf jeden Fall in ihrem Namen eine Tourismuslizenz beantragen.
Das Zahlungssystem ist folgendes: Der Eigentümer erstellt eine Rechnung an den Vermittler für die Miete +21% MwSt. Gleichzeitig sendet die Vermittlungsfirma eine Rechnung an die Urlauber für die Miete +10% MwSt.
Die Urlauber selber können sich nicht länger als zwei Monate durchgehend in der Immobilie aufhalten, damit diese Vermietung als touristische Vermietung anerkannt wird, dennoch können sie es auf die alternative Art und Weise machen.
Der Eigentümer vermietet an eine Vermittlungsfirma und diese wiederum an dritte Personen aber ohne touristische Dienstleistungen.
Der Eigentümer ist verpflichtet, eine Person für 8 Arbeitsstunden täglich bzw. mit Vollzeittätigkeit unter Vertrag zu nehmen.
Die Vermittlungsfirma würde die Immobilie nur selber vermarkten und übernimmt das Risiko der Gewinne oder Verluste ihres Betriebes. Hier ist keine Tourismuslizenz notwendig.
Der einzige Nachteil ist, dass der Eigentümer eine Rechnung an den Vermittler stellt +21%Mwst. und gleichzeitig sendet die Vermittlungsfirma Rechnungen an die Mieter für den Mietpreis, aber in diesem Fall ohne MwSt. Es existiert keine Aufenthaltsbegrenzung für Mieter in der Immobilie.
Der Eigentümer bereitet die Immobilie sowohl im Aussen- als auch im
Innenbereich vor, und bietet touristische Dienstleistungen an.
In diesem Fall ist es der Eigentümer, der direkt Rechnungen an die Urlauber stellt. Der Vermittler berechnet seine Provision an den Eigentümer für die Kun denaquise, auch wenn er einen Teil von dem Geld als Reservierungsbetrag der Immobilie von den Urlaubern bekommt.
In diesem Fall muss der Eigentümer eine Person unter Vertrag nehmen mit 8 Arbeitsstunden täglich, für die Vermittlungsfirma ist es nicht nötig.
Die Tourismuslizenz muss vom Eigentümer beantragt werden:
Der Eigentümer vermietet ohne touristische Dienstleistungen und
überlässt dem Vermittler die Vermarktung.
überlässt dem Vermittler die Vermarktung.
Das Schema ist gleich wie im vorherigen Absatz.
Wir dürfen nicht vergessen, dass das ein sehr interessantes Schema sein kann. Und zwar nicht nur für die Rückerstattung der investierten IVA, sondern auch um die aktuelle Tendenz des deutschen Fiskus zu vermei den, hervorgeführt durch die bekannten Urteile hin sichtlich der Nutzung der Vermögensimmobilien über eine spanische Gesellschaft sowie die Immobiliennutzung durch die Gesellschafter selbst.
www.omnia-consulting.com
Dieser Bericht beinhaltet grundlegende Information, ist als allgemein zu betrachten und stellt auf keine Weise eine Rechtsberatung dar. Alle Rechte sind vorbehalten. Es ist verboten die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Kommunikation und Transformation ganz und/oder teilweise dieses Artikels, ohne schriftlicher Genehmigung von OMNIA CONSULTING MALLORCA, S.L.U.
Dieser Bericht beinhaltet grundlegende Information, ist als allgemein zu betrachten und stellt auf keine Weise eine Rechtsberatung dar. Alle Rechte sind vorbehalten. Es ist verboten die Nutzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Kommunikation und Transformation ganz und/oder teilweise dieses Artikels, ohne schriftlicher Genehmigung von OMNIA CONSULTING MALLORCA, S.L.U.