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Witwen-Rente: Gleiches Recht für nichteheliche Lebenspartner?

Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollen zu gleichen Bedingungen wie verheiratete Ehepaare ein Anrecht auf Witwenrenten bekommen. Im Zuge der Erweiterung des Staatsvertrages für das öffentliche Rentensystem in Spanien, dem sogenannten „Pakt von Toledo“, soll der Zentralregierung in Madrid schon bald vorgeschlagen werden, „jede ungerechtfertigte Diskriminierung“ hinsichtlich eines Anrechts auf Witwen-Renten abzuschaffen.

Derzeit sieht die Lage noch so aus: Gemäß Artikel 221 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Spanien muss der oder die Hinterbliebene einer nichtehelichen Gemeinschaft eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu seinem ver­storbenen Ehepartner als Voraussetzung für die Anerkennung eines Rentenanspruches nachweisen.

Konkret muss u.a. nachgewiesen werden, dass der Hinterbliebene innerhalb eines Kalenderjahres vor dem Tod seines Partners weniger als 50 Prozent von dessen Einkommen verdiente. Im Falle von gemeinsamen Kindern, die Anspruch auf Waisenrente haben, liegt diese Einkommensvergleichsgrenze bei 25 Prozent. 

Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wird auch dann anerkannt, wenn das Einkommen des Hinter­bliebenen weniger als das 1,5-fache des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Mindestlohnes (SMI) betrug (eine Voraussetzung, die sowohl zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles als auch während der Zeit, in der die Leistung gezahlt wird, erfüllt sein muss). Wie bereits erwähnt, wird diese Grenze für jedes Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat und mit dem Hinterbliebenen zusammenlebt, um das 0,5-fache des derzeitigen Mindestlohns erhöht.

Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden können, muss der oder die Hinterbliebene einen Nachweis er­bringen, dass die mit dem Verstorbenen geführte nichteheliche Lebensgemeinschaft als solche in den entsprechenden Registern der jeweiligen autonomen Region bzw. der lokalen Behörde aufgeführt ist und mindestens zwei Jahre vor dem Todesdatum des Verstorbenen gebildet wurde. Außerdem muss der Nachweis erbracht werden, dass es sich um eine stabile, sprich ununterbrochene Lebensgemeinschaft handelte, die bereits seit mindestens fünf Jahre vor dem Tod des Verstorbenen andauerte.

Die Vorgaben bei der Anerkennung des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente im Falle einer Ehe sind dagegen gänzlich anders. Artikel 219 des LGSS lässt nach seinem üblichen Verweis auf Registrierungs- und Beitragsanforderungen jeglichen Hinweis auf Mindesteinkommensniveaus für die Anerkennung weg.

So wird z.B. im Falle des Todes des Verstorbenen an einer gewöhnlichen Krankheit einfach verlangt, dass die Ehe mindestens ein Jahr vor dem Todestag oder alternativ vor der Geburt gemeinsamer Kinder geschlossen wurde. Ebenso ist eine Angabe über die Dauer der Ehe nicht erforderlich, wenn am Tag der Eheschließung nachweislich mit dem Verstorbenen zu den gleichen Bedingungen wie bei unverheirateten Paaren eine Dauer des Zusammenlebens bestanden hat, die zusammen mit der Dauer der Ehe zwei Jahre überschritten hätte.

Angesichts der Unterschiede bei der Anerkennung einer Witwen- oder Witwerrente zwischen verheirateten Paaren und nichtehelichen Lebensgemeinschaften sowie der seit Jahren festzustellenden Veränderungen im Hinblick auf die Definition einer Familie in der Gesellschaft wächst auch der Druck nach einer Gesetzesreform im Hinblick auf das Anrecht von Witwen-Renten. So dürfte es nur eine Frage von Wochen, bis die oben genannte Ungleichbehandlung der Witwen- oder Witwerrenten in Spanien der Vergangenheit angehört. 

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