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Kann ich KFZ-Kosten steuerlich absetzen?

Grundsätzlich muss das Finanzamt beweisen, dass ein 
Firmenfahrzeug nicht für private Zwecke eingesetzt wird.
Wenn Sie ein Fahrzeug für Ihre wirtschaftliche Tätigkeit nutzen, geht das Finanzamt in der Regel davon aus, dass Sie es auch privat einsetzen und verweigert Ihnen die KFZ-Kosten steuerlich abzusetzen. Aber es geht auch anders.
Wenn Sie ein Einzelunternehmer sind oder Fahrzeuge in Ihrem Unternehmen für sich und Ihre Mitarbeiter haben, oder wenn Sie ein Fahrzeug für Ihre Tätigkeit erwerben möchten, sollten Sie wissen, dass Ihnen das Finanzamt versuchen wird, die steuerliche Absetzung der mit dem Erwerb und der Nutzung verbundenen KFZ-Kosten (Abschreibungen, Reparaturen, Kraftstoff, ZulassungssteuerVersicherung, Parken usw.) zu verhindern.  Damit diese Ausgaben in der persönlichen Einkommensteuer (IRPF) oder in der Körperschaftssteuer (IS) abzugsfähig sind, muss das Fahrzeug bis auf wenige Ausnahmen ausschließlich für Ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet wird, was nur sehr schwer nachzuweisen ist.
Ausnahmen
Tatsächlich sind nur folgende Fahrzeuge von dieser Regel ausgenommen:
– Fahrzeuge (z.B. Lieferwagen), die für den Transport von Gütern bestimmt sind.
– Personenbeförderung als Gegenleistung (z.B. bei Taxis oder Autovermietungen).
– Schulfahrzeuge und Fahrzeuge, die von Handelsvertretern genutzt werden, sind ebenfalls im Verhältnis zu ihrer geschäftlichen Nutzung absetzbar.
Teuflische Beweisführung
Wenn diese drei Fälle nicht vorliegen, verlangt das Finanzamt für die steuerliche Absetzung von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs oder dessen Nutzung , dass der Besitzer eine „Nichtnutzung“ für private Zwecke nachweist. Und da ein solcher negativer Beweis praktisch unmöglich ist, erlaubt das Finanzamt in der Regel nicht den Abzug dieser Kosten.
Beweise sammeln
Doch es gibt mittlerweile einige Gerichte, die der Ansicht sind, dass es in diesen Fällen das Finanzamt ist, das nachweisen muss, dass die Ausgaben nicht abzugsfähig sind und nicht umgekehrt. Wenn Sie daher auf eine restriktive Haltung seitens der Aufsichtsbehörde stoßen, verlangen Sie, dass es das Finanzamt ist, das den besonderen Nutzen beweist – und nicht Sie!
Unabhängig davon, dass nach diesen Gerichten die Beweispflicht beim Finanzamt liegt, können Sie auch Beweise dafür erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich nur für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird:
– Kennzeichnen Sie Ihre Nutz- oder Industriefahrzeuge mit Ihrem Firmenlogo und achten Sie darauf, dass sich keine Fenster an den Hecktüren befinden.
– Stellen Sie sicher, dass diese Fahrzeuge an die ausgeübte Tätigkeit angepasst sind und keine spezifischeren Modelle (Coupé, Sportwagen, etc.) für den privaten Gebrauch sind.
– Ein zusätzliches Privatfahrzeug allein reicht nicht aus. Es hilft aber sehr wohl als weiterer Beweis, dass Ihr Firmenfahrzeug nur für wirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt wird.
Beispiel
Sie sind ein Maler oder ein Malerbetrieb in Form der S.L. und benutzen einen Lieferwagen, um Materialien, Gerüste, Leitern usw. zu zu transportieren, so dass Sie sich nicht in den oben genannten Annahmen befinden, die einen teilweisen Abzug der Kosten ermöglichen (nach Auffassung des Finanzamtes gelten zu installierende Malerei- oder Baumaterialien nicht als „Waren“). 
Wenn das Fahrzeug das Logo Ihres Unternehmens trägt, zum Verladen von Material berechtigt ist, und Sie ein anderes Auto haben, wird es für die Steuerbehörden schwierig sein, Ihnen den Abzug der Kosten zu verweigern.
Fazit
Verlangen Sie von den Steuerbehörden den Nachweis, dass eine bestimmte Verwendung vorliegt. Sie können auch Nachweise zu Ihren Gunsten erbringen, indem Sie das Fahrzeug mit Ihrem Firmenlogo kennzeichnen und nachweisen, dass Sie andere Fahrzeuge für den privaten Gebrauch haben.
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